Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2.81

(Art. 3)

Anstrichfarben und Lacke

1 Begriffe

1 Als cadmiumhaltige Anstrichfarben und Lacke gelten Anstrichfarben und Lacke, die Cadmium oder Cadmiumverbindungen enthalten und deren Massengehalt an Cadmium 0,01 Prozent oder mehr beträgt.

2 Als bleihaltige Anstrichfarben und Lacke gelten Anstrichfarben und Lacke, die Blei oder Bleiverbindungen enthalten und deren Massengehalt an Blei 0,01 Prozent oder mehr beträgt.

2 Verbote

1 Das Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen Anstrichfarben und Lacken sowie das Inverkehrbringen von damit behandelten Gegenständen durch die Herstellerin sind verboten.

2 Das Inverkehrbringen von bleihaltigen Anstrichfarben und Lacken sowie das Inverkehrbringen von damit behandelten Gegenständen durch die Herstellerin sind verboten.

3 Für das Inverkehrbringen von mit cadmium- oder bleihaltigen Anstrichfarben oder Lacken behandelten Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen gilt Anhang 2.16 Ziffer 4.

3 Ausnahmen

1 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von:

a.
Anstrichfarben und Lacken mit einem hohen Zinkanteil, sofern der Massengehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1 Prozent Cadmium nicht übersteigt;
b.
Gegenständen, die mit Anstrichfarben oder Lacken nach Buchstabe a behandelt sind.

2 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für:

a.
die Einfuhr von Anstrichfarben und Lacken zur Behandlung von Gegenständen, die in vollem Umfang ausgeführt werden;
b.
die Einfuhr von Gegenständen, wenn diese im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden;
c.
das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken für die Behandlung der in Absatz 3 genannten Gegenstände.

3 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt vorbehaltlich Anhang 2.16 Ziffern 5, 6 und 7 Absätze 2–5 auch nicht für das Inverkehrbringen von mit Anstrichfarben oder Lacken behandelten Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten sowie Bauteilen davon.

4 Übergangsbestimmungen

1 Bleihaltige Anstrichfarben und Lacke sowie damit behandelte Gegenstände dürfen durch die Herstellerin noch bis zum 31. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.

2-3 …


1 Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Dez. 2006, in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 111).


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen