Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2.61

(Art. 3)

Dünger

1 Begriffe

1 In diesem Anhang gelten die Begriffe der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20012 (DüV).

2 Futterflächen sind Wiesen und Weiden sowie bewachsene Ackerflächen, deren Ertrag ganz oder teilweise zu Futterzwecken verwendet wird. Davon ausgenommen sind Ackerflächen, von denen nur die Körner oder die Kolben geerntet werden.

2 Besondere Abgabevorschriften

2.1 Abgabe von Düngern

1 Dünger dürfen nur abgegeben werden, wenn neben den Anforderungen nach der DüV auch jene nach der Ziffer 2.2 erfüllt sind.

2 Klärschlamm darf nicht abgegeben werden; vorbehalten bleibt Ziffer 5.

2.2 Qualitätsanforderungen

2.2.1 Organische Dünger, Recyclingdünger und Hofdünger

1 Der Schadstoffgehalt von organischen Düngern, Recycling- und Hofdüngern darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:

Schadstoff

Grenzwert in Gramm pro Tonne Trockensubstanz

Blei (Pb)

120

Cadmium (Cd)

    1

Kupfer (Cu)

100*

Nickel (Ni)

  30

Quecksilber (Hg)

    1

Zink (Zn)

400**

*

ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 150 g/t TS

**

ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 600 g/t TS

2 Für Kompost und Gärgut gelten zusätzlich folgende Anforderungen für inerte Fremdstoffe:

a.
Fremdstoffe (Metall, Glas, Kunststoff usw.) mit mehr als 2 mm Durchmesser dürfen höchstens 0,5 Prozent des Gewichts der Trockensubstanz betragen;
b.
der Gehalt an flächigen Kunststoffen (Plastikfetzen, Folien, Säcke, Schnüre, Styropor usw.) und Alufolie mit mehr als 2 mm Durchmesser darf höchstens 0,1 Prozent des Gewichts der Trockensubstanz betragen;
c.
der Gehalt an Steinen mit mehr als 5 mm Durchmesser soll möglichst niedrig sein, sodass die Qualität eines Düngers nicht beeinträchtigt wird.

3 Für Kompost und Gärgut gelten die folgenden Richtwerte:

Schadstoff

Richtwert

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

4 Gramm pro Tonne Trockensubstanz1

Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF)

20 Nanogramm I-TEQ2 pro Kilogramm Trockensubstanz

1

Summe der folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen.

2

I-TEQ = Internationale Toxizitätsäquivalente

4 Für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind und die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben werden, gelten die Bestimmungen von Absatz 1 nicht. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen nach Artikel 30a Absatz 2 DüV.

2.2.2 Mineraldünger und Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten

Der Schadstoffgehalt von Mineraldüngern und Erzeugnissen aus tierischen Nebenprodukten darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:

Schadstoff

Grenzwert in Gramm pro Tonne

Trockensubstanz

Phosphor (P)

Cadmium (Cd) in Phosphordüngern mit einem Phosphorgehalt von mehr als 1 Prozent

50

Chrom (Cr)

2000

Vanadium (V)

4000

2.2.3 Organisch-mineralische Dünger

Der Schadstoffgehalt von organisch-mineralischen Düngern darf die Grenzwerte der Ziffer 2.2.1 nicht übersteigen, wobei bei einem Anteil von mehr als 5 Prozent Phosphor der Cadmiumgrenzwert von Ziffer 2.2.2 zur Anwendung gelangt.

2.3 Aufgaben der Inhaberinnen von Kompostierungs- und
Vergärungsanlagen

2.3.1 Lieferschein

1 Die Inhaberinnen von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost, Gärgut oder Presswasser abgeben, müssen den Abnehmerinnen bei der Abgabe einen Lieferschein mit den folgenden Angaben ausstellen:

a.
abgegebene Menge;
b.
Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz;
c.
Gehalt an Gesamtstickstoff;
d.
Gehalt an Phosphor, Calcium, Magnesium und Kalium sowie elektrische Leitfähigkeit (ausgedrückt in Millisiemens pro Zentimeter);
e.
Schadstoffgehalt (Gesamtbeurteilung);
f.
erlaubte Verwendungsmenge für durchschnittliche Bedürfnisse.

2 Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b–f anzubringen. In diesen Fällen gilt die Sackaufschrift als Lieferschein.

2.3.2 Verzeichnis über die Abnehmerinnen

1 Die Inhaberinnen von Anlagen nach Ziffer 2.3.1 Absatz 1 müssen ein Verzeichnis über die Abnehmerinnen von Kompost, Gärgut und Presswasser führen, die jährlich mehr als 5 t Kompost-, Gärgut- oder Presswasser-Trockensubstanz beziehen.

2 Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
das Datum der Abgabe;
b.
den Namen der Abnehmerin;
c.
die abgegebene Menge;
d.
die übrigen Angaben des Lieferscheins.

3 Die Inhaberinnen der Anlagen müssen das Verzeichnis mindestens 10 Jahre aufbewahren. Sie müssen es dem BLW, der kantonalen Behörde und den vom BLW bezeichneten Dritten auf Verlangen zur Verfügung stellen.

2.3.3 Nachweise bei der Abgabe von Kompost, Gärgut und
Presswasser

Die Inhaberinnen von Anlagen nach Ziffer 2.3.1 Absatz 1 dürfen Kompost, Gärgut oder Presswasser an Abnehmerinnen, die diese Dünger nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, nur abgeben, wenn die Abnehmerinnen nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

2.3.4 Untersuchungspflicht

1 Die Inhaberinnen von Anlagen nach Ziffer 2.3.1 Absatz 1 müssen nach den Weisungen des BLW die notwendigen Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Ziffer 2.2.1 Absätze 1 und 3 sowie nach Artikel 21a DüV erfüllt werden.

2 Sie sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Untersuchungen unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

3 Verwendung

3.1 Grundsätze

1 Wer Dünger verwendet, muss berücksichtigen:

a.
die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflanzen (Düngungsempfehlungen);
b.
den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bodenverhältnisse);
c.
die Witterung;
d.
Beschränkungen, die nach der Gewässerschutz-, der Natur- und Heimatschutz- oder der Umweltschutzgesetzgebung angeordnet oder vereinbart worden sind.

2 Wer über Hofdünger verfügt, darf Recycling- und Mineraldünger nur verwenden, wenn der Hofdünger nicht ausreicht oder sich nicht eignet, um den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.

3 Schadstoffeinträge in landwirtschaftlich genutzte Böden sind soweit wie möglich zu vermeiden.

3.2 Einschränkungen

3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger

1 Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.

2 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

3.2.2 Kompost und Gärgut

1 Auf einer Hektare dürfen innert drei Jahren bis zu 25 t Kompost und festes Gärgut (bezogen auf die Trockensubstanz) oder 200 m3 flüssiges Gärgut zu Düngezwecken verwendet werden, wenn dadurch der Bedarf der Pflanzen an Stickstoff und Phosphor nicht überstiegen wird.

2 Auf einer Hektare dürfen innert zehn Jahren nicht mehr als 100 t organische und organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel, Kompost oder festes Gärgut als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet werden.

3.2.3 Rückstände aus kleinen Abwasserreinigungsanlagen
und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben
ohne Abfluss

1 Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde auf Futterflächen in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten verwendet werden.

2 Sie dürfen nicht auf Gemüseflächen verwendet und in Güllengruben eingefüllt werden; vorbehalten bleiben ausserdem die Vorschriften nach Ziffer 3.3.

3.3 Verbote und Ausnahmen

3.3.1 Verbote

1 Dünger dürfen nicht verwendet werden:

a.
in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmen;
b.
in Riedgebieten und Mooren, soweit für diese nicht bereits Regelungen nach Buchstabe a gelten;
c.
in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen;
d.
in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern;
e.
in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 19983; GSchV); ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

2 Flüssige Hof- und Recyclingdünger dürfen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 GSchV) nicht verwendet werden.

3 Für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV) legt die kantonale Behörde über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist.

4 Klärschlamm darf nicht verwendet werden; vorbehalten bleibt Ziffer 5.

5 Die Verwendung von Düngern im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung ist verboten.

3.3.2 Ausnahmen

1 Die kantonale Behörde kann in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 3.3.1 Absatz 2 gestatten, dass flüssige Hof- und Recyclingdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen in einer Menge von höchstens 20 m3 pro ha ausgebracht werden dürfen, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen.

2 In Abweichung vom Verbot nach Ziffer 3.3.1 Absatz 5 und unter Vorbehalt von Ziffer 3.3.1 Absätze 1–4 kann die Anwendung von Düngern im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung ausserhalb von Grundwasserschutzzonen bewilligt werden (Art. 4–6) für:

a.
die Verwendung von Kompost, festem Gärgut und Mineraldüngern:
1.
in forstlichen Pflanzgärten,
2.
bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten,
3.
zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen sowie im Lebendverbau,
4.
auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche;
b.
das Ausbringen von Hofdüngern, Kompost, festem Gärgut und nicht stickstoffhaltigen Mineraldüngern auf bestockten Weiden.

4 Untersuchungen durch die Behörden

1 Das BAFU untersucht in den fachlich gebotenen Zeitabständen Kompost und Gärgut auf den PAK-, Dioxin- und Furangehalt. Es veröffentlicht eine Zusammenfassung der ausgewerteten Ergebnisse und teilt sie vorher der kantonalen Behörde, dem BLW und den Inhabern der untersuchten Anlagen mit.

2 Die kantonalen Behörden ermitteln die Ursachen der Überschreitung von Richtwerten nach Ziffer 2.2.1 Absatz 3 und sorgen dafür, dass Kompost und Gärgut nicht abgegeben werden, wenn durch deren Verwendung die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet werden kann.

5 Übergangsbestimmungen für Klärschlamm

5.1 Abgabe

1 Klärschlamm darf noch bis zum 30. September 2006 abgegeben werden, wenn:

a.
sein Schadstoffgehalt die folgenden Grenzwerte nicht übersteigt:

Schadstoff

Grenzwert in Gramm pro Tonne Klärschlamm-Trockensubstanz

Blei (Pb)

  500

Cadmium (Cd)

      5

Chrom (Cr)

  500

Cobalt (Co)

    60

Kupfer (Cu)

  600

Molybdän (Mo)

    20

Nickel (Ni)

    80

Quecksilber (Hg)

      5

Zink (Zn)

2000

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)

  500 (als Richtwert)

b.
ihm keine Pflanzenschutzmittel oder Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben worden sind; und
c.
die Abnehmerinnen nachweisen, dass sie den Klärschlamm vorschriftsgemäss verwenden können.

2 Wird Klärschlamm abgegeben, so gilt Artikel 24a Absätze 1 und 2 DüV über die Gebrauchsanweisung entsprechend. Für Inhaberinnen von zentralen Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm abgeben, gelten die Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 entsprechend; auf dem Lieferschein ist zusätzlich der Gehalt an Ammonium-Stickstoff anzugeben.

3 Die Inhaberinnen von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen nach den Weisungen des BLW Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt werden. Sie müssen die Ergebnisse der Untersuchung unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfügung stellen.

5.2 Verwendung

1 Klärschlamm darf noch bis zum 30. September 2006 verwendet werden, jedoch nicht auf Futter- und Gemüseflächen, in Grundwasserschutzzonen und für das Einfüllen in Güllengruben.

2 Es darf nur so viel Klärschlamm verwendet werden, dass der Bedarf der Pflanzen an Stickstoff und Phosphor nicht überstiegen wird, höchstens aber 5 Tonnen pro Hektare innert drei Jahren (bezogen auf die Trockensubstanz, ohne Berücksichtigung von Beigaben).

5.3 Verlängerung der Übergangsfrist

1 Die Kantone können die Frist, in welcher Klärschlamm noch abgegeben und verwendet werden darf (Ziffer 5.1 Absatz 1 und Ziffer 5.2 Absatz 1), um höchstens zwei Jahre verlängern. Das Verbot der Verwendung auf Futter- und Gemüseflächen und in Grundwasserschutzzonen sowie das Verbot des Einfüllens in Güllengruben bleiben vorbehalten.

2 Sie teilen eine Verlängerung dem BLW und dem BAFU mit.

5.4 Aufgaben und Befugnisse des BLW

1 Das BLW kann die Abgabe von Klärschlamm, der die Grenzwerte nach Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a um höchstens 100 Prozent überschreitet, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn:

a.
die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder
b.
die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.

2 Erteilt das BLW eine Bewilligung nach Absatz 1, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Klärschlamms pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a.

3 Es informiert die kantonale Behörde, wenn der Richtwert für AOX nach Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a überschritten ist, und verlangt von ihr die Abklärung der Ursache. Es stellt sicher, dass Klärschlamm nicht als Dünger abgegeben wird, wenn dadurch der Boden oder seine Kulturen beeinträchtigt werden können.

4 Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe c DüV können bei den zentralen Abwasserreinigungsanlagen sowie am Ort der Klärschlammverwendung jederzeit Proben nehmen.

5 Im Übrigen richten sich die Aufgaben und Befugnisse des BLW nach Artikel 30a DüV.


1 Bereinigt gemäss Anhang der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).
2 SR 916.171
3 SR 814.21


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen