Anhang 11
(Art. 4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16)
Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
1 Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung
von elektrischer Energie
11 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V:
- a.
- Wechselstrom-Freileitungen;
- b.
- Wechselstrom-Kabelleitungen mit Einleiterkabeln in getrennten Rohren.
2 Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziffer 5.
12 Begriffe
1 Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.
2 Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehören. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter R, S und T, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.
3 Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter auf einem Tragwerk oder in einer erdverlegten Kabelanlage. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.
4 Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
5 In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Leitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen.
6 Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert überschreitet. Massgebend sind die Ströme nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3 und die optimierte Phasenbelegung.
7 Das Leitungstrassee ist der Bereich unter einer Freileitung oder über einer erdverlegten Kabelleitung. Es wird seitlich durch die äussersten Phasenleiter begrenzt.
8 Als Änderung einer Anlage gilt die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes.
13 Massgebender Betriebszustand
1 Als massgebender Betriebszustand gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge mit den massgebenden Strömen in der am häufigsten vorkommenden Kombination der Lastflussrichtungen.
2 Als massgebender Strom gilt:
- a.
- für Freileitungen: der nach dem Stand der Technik berechnete maximal zulässige Dauerstrom bei 40 °C Umgebungstemperatur und 0.5 m/s Windgeschwindigkeit;
- b.
- für Kabelleitungen: der nach dem Stand der Technik, namentlich nach der Norm IEC 602872 berechnete maximal zulässige Dauerstrom.
3 Die Behörde kann in der Plangenehmigungsverfügung für den massgebenden Strom einen niedrigeren Wert als nach Absatz 2 festlegen.
14 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.
15 Neue Anlagen
1 Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
- a.
- die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees im massgebenden Betriebszustand minimiert wird; und
- b.
- alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
16 Alte Anlagen
1 Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird.
2 Die Sanierungsfrist nach Artikel 8 Absatz 1 beträgt höchstens drei Jahre.
17 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 15 Absatz 2 erfüllt sind.
2 Transformatorenstationen
21 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hoch- auf Niederspannung.
22 Begriffe
1 Eine Anlage umfasst alle stromführenden Teile einer Transformatorenstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.
2 Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.
23 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.
24 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.
25 Neue und alte Anlagen
1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
26 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzung nach Ziffer 25 Absatz 2 erfüllt ist.
3 Unterwerke und Schaltanlagen
31 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.
32 Begriffe
1 Eine Anlage umfasst alle unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage.
2 Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.
33 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.
34 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.
35 Neue und alte Anlagen
1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
36 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzung nach Ziffer 35 Absatz 2 erfüllt ist.
4 Elektrische Hausinstallationen
41 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Artikel 14 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.
42 Neue Anlagen
Neue Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik auszuführen. Insbesondere müssen folgende Massnahmen ergriffen werden:
- a.
- Speiseleitungen ab Verteiltafeln sind möglichst sternförmig anzuordnen.
- b.
- Schlaufen in Speiseleitungen sind zu vermeiden.
- c.
- Hauptverteilsysteme dürfen nicht in der Nähe des Schlafbereichs eingerichtet werden.
5 Eisenbahnen und Strassenbahnen
51 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen und Strassenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.
52 Begriffe
1 Eine Anlage umfasst die Fahrleitungsanlage nach Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 19944 über elektrische Anlagen von Bahnen sowie die Traktionsstromrückleiter.
2 Als Änderung einer Anlage gilt der Ausbau auf mehr Spuren.
53 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der fahrplanmässige Betrieb mit Personen- und Güterzügen.
54 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 mT, gemessen als Mittelwert während 24 Stunden.
55 Neue Anlagen
1 Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
- a.
- die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht ausgerüstet ist; und
- b.
- alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
56 Alte Anlagen
Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht auszurüsten.
57 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 55 Absatz 2 erfüllt sind.
6 Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose
Teilnehmeranschlüsse
61 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen für zellularen Mobilfunk und Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse; ausgenommen sind:
- a.
- Richtfunkantennen;
- b.
- Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 63 eine ERP von 6 W oder weniger aufweisen, im Inneren eines Gebäudes angebracht sind und ausschliesslich dessen Versorgung dienen;
- c.
- Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 63 eine ERP von 6 W oder weniger aufweisen, und:
- 1.
- mindestens 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, oder
- 2.
- weniger als 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, sofern sie mit diesen zusammen eine ERP von höchstens 6 W aufweisen.
62 Begriffe
1 Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind.
2 Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
3 Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet.
4 Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Radius r um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radius r in Metern beträgt:
; dabei bedeutet:
- a.
- F den Frequenzfaktor. Dieser beträgt:
- 1.
- für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 2,63,
- 2.
- für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 1,76,
- 3.
- für alle anderen Antennengruppen: 2,10;
- b.
- ERP90 die kumulierte ERP in W, die durch die Sendeantennen einer Antennengruppe in einen Azimutsektor von 90° emittiert wird. Massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP.
5 Als Änderung einer Anlage gilt:
- a.
- die Änderung der Lage von Sendeantennen;
- b.
- der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennendiagramm;
- c.
- die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
- d.
- die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder
- e.
- die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus.
63 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
64 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
- a.
- für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 4,0 V/m;
- b.
- für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 6,0 V/m;
- c.
- für Anlagen, die sowohl in Frequenzbereichen nach Buchstabe a als auch nach Buchstabe b senden: 5,0 V/m.
65 Neue und alte Anlagen
Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
7 Sendeanlagen für Rundfunk und übrige
Funkanwendungen
71 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übriger Funkanwendungen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 73 insgesamt eine ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
2 Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziffer 6 und für Richtfunkanlagen.
72 Begriffe
1 Eine Anlage umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast angebracht sind oder die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.
2 Als Änderung einer Anlage gilt:
- a.
- die Änderung der Lage von Sendeantennen;
- b.
- der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennendiagramm;
- c.
- die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
- d.
- die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder
- e.
- die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus.
73 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sendeleistung.
74 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
- a.
- für Langwellen- und Mittelwellensender: 8,5 V/m;
- b.
- für alle übrigen Sendeanlagen: 3,0 V/m.
75 Neue und alte Anlagen
1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
- a.
- die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und
- b.
- alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
76 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 75 Absatz 2 erfüllt sind.
8 Radaranlagen
81 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 83 insgesamt eine über den Abtastzyklus gemittelte ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
82 Begriffe
1 Eine Anlage umfasst alle Radarsendeantennen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.
2 Als Änderung einer Anlage gilt:
- a.
- die Änderung der Lage von Sendeantennen;
- b.
- der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennendiagramm;
- c.
- die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
- d.
- die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus;
- e.
- die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus; oder
- f.
- die Änderung des Abtastzyklus.
83 Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luftraumes mit der maximalen Sendeleistung.
84 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.
85 Neue und alte Anlagen
1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
- a.
- die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und
- b.
- alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
86 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 85 Absatz 2 erfüllt sind.
1 Bereinigt gemäss Ziff. IV 34 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2007 4477) und Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565).
2 International Standard IEC 60287, Electric cables – Calculation of the current rating. Bezugsquelle: Electrosuisse (www.electrosuisse.ch)
3 SR 734.0
4 SR 734.42