3. Kapitel: Immissionen
< Art. 12 Kontrolle
> Art. 14 Ermittlung der Immissionen
Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte
1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2 Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
Stand am 1. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen