Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Emissionen
4. Abschnitt: Mitwirkung und Kontrolle
< Art. 11 Meldepflicht
> Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte

Art. 12 Kontrolle

1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.

2 Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)1 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

3 Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:

a.
die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
b.
die verfügten Anordnungen befolgt werden.

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


Stand am 1. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen