814.680
Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)
vom 26. August 1998 (Stand am 1. August 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32c Absatz 1 zweiter Satz und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und GegenstandArt. 2 Begriffe
Art. 3 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
Art. 4 Allgemeine Anforderungen an Massnahmen
2. Abschnitt: Kataster der belasteten Standorte
Art. 5 Erstellung des KatastersArt. 6 Führung des Katasters
3. Abschnitt: Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit
Art. 7 VoruntersuchungArt. 8 Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit
Art. 9 Schutz des Grundwassers
Art. 10 Schutz der oberirdischen Gewässer
Art. 11 Schutz vor Luftverunreinigungen
Art. 12 Schutz vor Belastungen des Bodens
Art. 13 Vorgehen der Behörde
4. Abschnitt: Ziele und Dringlichkeit der Sanierung
Art. 14 DetailuntersuchungArt. 15 Ziele und Dringlichkeit der Sanierung
5. Abschnitt: Sanierung
Art. 16 SanierungsmassnahmenArt. 17 Sanierungsprojekt
Art. 18 Festlegung der erforderlichen Massnahmen
Art. 19 Erfolgskontrolle
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 VollzugArt. 22
Art. 23 Zusammenarbeit mit den Betroffenen
Art. 24 Abweichen von Verfahrensvorschriften
Art. 25 Richtlinien
Art. 25a Geoinformation
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
Art. 27 Übergangsbestimmung
Art. 28 Inkrafttreten
Anhang 1
- Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer
Anhang 2
- Konzentrationswerte für die Beurteilung der Porenluft belasteter Standorte
Anhang 3
- Konzentrationswerte für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden
- 1 Standorte bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Nutzung
- 2 Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätzen und Anlagen auf denen Kinder regelmä...
Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen