Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Einziger Artikel

1 Diese Verordnung enthält:

a.
in Anhang 1 das Abfallverzeichnis nach Artikel 2 VeVA;
b.
in Anhang 2 die Liste der Entsorgungsverfahren nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 15 Absatz 3 VeVA;
c.
in Anhang 3 die Mengenschwellen für Sonderabfälle nach Anhang 1.1 Ziffer 22 StFV.

2 Sie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen