2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland
2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen
< Art. 8 Bewilligungspflicht
> Art. 10 Erteilung der Bewilligung
Art. 9 Bewilligungsgesuch
Das Bewilligungsgesuch muss Angaben darüber enthalten:
- a.
- welche Abfälle zur Entsorgung entgegengenommen werden sollen;
- b.
- wie die Abfälle bei der Entgegennahme kontrolliert werden sollen;
- c.
- wie die Abfälle entsorgt werden sollen;
- d.
- über welche Anlagen, Einrichtungen und Fachleute das Entsorgungsunternehmen verfügt, damit die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen