Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland
1. Abschnitt: Übergabe von Abfällen
< Art. 3 Begriffe
> Art. 5 Vermischen und Verdünnen von Abfällen

Art. 4 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber

1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen vor der Übergabe von Abfällen abklären, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt.

2 Sie dürfen Sonderabfälle sowie rückgabepflichtige andere kontrollpflichtige Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.

3 Abgeberbetriebe dürfen sämtliche anderen kontrollpflichtigen Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen