4. Kapitel: Vollzug
< Art. 38 Koordination zwischen den Bundesbehörden
> Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone
Art. 391 Vollzugshilfen
1 Das BAFU erarbeitet die Vollzugshilfen zur Anwendung dieser Verordnung. Es arbeitet dabei eng mit anderen betroffenen Stellen des Bundes, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen