1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren
> Art. 4 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber
Art. 3 Begriffe
1 Als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die ihre Abfälle an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte übergeben. Entsorgungsunternehmen, die Abfälle zur Entsorgung an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte weiterleiten, gelten ebenfalls als Abgeberbetriebe. Nicht als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.
2 Als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, sowie Sammelstellen, die von Kantonen oder Gemeinden oder in deren Auftrag von Privaten betrieben werden. Nicht als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.
3 Als grenzüberschreitend gilt der Verkehr mit Abfällen, wenn diese über die schweizerische Zollgrenze verbracht werden.