3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen
4. Abschnitt: Durchfuhr
< Art. 28 Entsorgungsbestätigung
> Art. 30 Deklaration von Sonderabfällen
Art. 29 Kontrolle bei der Durchfuhr
1 Abfälle dürfen nur durch die Schweiz durchgeführt werden, wenn die Durchfuhr dem BAFU notifiziert worden ist und dieses die Durchfuhr nicht innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat, verboten hat.1
1bis Keine Notifizierung ist notwendig für die Durchfuhr zur Verwertung von Abfällen:
- a.
- nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses; und
- b.
- nach Anlage IX des Basler Übereinkommens.2
2 Das BAFU bestätigt dem Exporteur sowie den zuständigen Behörden im Ausland innert 3 Arbeitstagen den Empfang des Notifizierungsbogens.
3 Es verbietet die Durchfuhr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:
- a.
- die vorgesehene Entsorgung der Abfälle die Umwelt gefährden kann; oder
- b.
- ein unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens vorliegt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).