Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen
2. Abschnitt: Ausfuhr
< Art. 18 Befristung der Bewilligungen
> Art. 20 Sicherstellung der Entsorgungskosten

Art. 19 Behandlungsfristen und Information des betroffenen Kantons

1 Das BAFU entscheidet über das Gesuch innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat.

2 Sieht das Recht des Einfuhr- oder eines Durchfuhrstaates für die Zustimmung zur Ein- oder Durchfuhr längere Fristen vor, so entscheidet das BAFU spätestens 5 Tage, nachdem die Stellungnahme dieses Staates vorliegt.

3 Das BAFU sendet demjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, eine Kopie der Verfügung.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen