3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen
2. Abschnitt: Ausfuhr
< Art. 18 Befristung der Bewilligungen
> Art. 20 Sicherstellung der Entsorgungskosten
Art. 19 Behandlungsfristen und Information des betroffenen Kantons
1 Das BAFU entscheidet über das Gesuch innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat.
2 Sieht das Recht des Einfuhr- oder eines Durchfuhrstaates für die Zustimmung zur Ein- oder Durchfuhr längere Fristen vor, so entscheidet das BAFU spätestens 5 Tage, nachdem die Stellungnahme dieses Staates vorliegt.
3 Das BAFU sendet demjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, eine Kopie der Verfügung.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen