Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.

2 Sie regelt:

a.
den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen;
b.
den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen Abfällen;
c.
den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, sofern er von Unternehmen in der Schweiz organisiert ist oder solche daran beteiligt sind.

3 Sie gilt nicht:

a.
für den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen;
b.
für Abwasser, das in die Kanalisation eingeleitet werden darf;
c.
für radioaktive Abfälle, welche der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung unterstehen;
d.1
für tierische Nebenprodukte nach der Verordnung vom 23. Juni 20042 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.

4 Vorbehalten bleiben:

a.
Vorschriften des Bundes sowie völkerrechtliche Vereinbarungen und Beschlüsse über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser und in der Luft;
b.
Vorschriften der Sprengstoffgesetzgebung über den Verkehr mit Sprengstoffen.
c.
3

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).
2 SR 916.441.22
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen