1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.
2 Sie regelt:
- a.
- den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen;
- b.
- den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen Abfällen;
- c.
- den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, sofern er von Unternehmen in der Schweiz organisiert ist oder solche daran beteiligt sind.
3 Sie gilt nicht:
- a.
- für den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen;
- b.
- für Abwasser, das in die Kanalisation eingeleitet werden darf;
- c.
- für radioaktive Abfälle, welche der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung unterstehen;
- d.1
- für tierische Nebenprodukte nach der Verordnung vom 23. Juni 20042 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
4 Vorbehalten bleiben:
- a.
- Vorschriften des Bundes sowie völkerrechtliche Vereinbarungen und Beschlüsse über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser und in der Luft;
- b.
- Vorschriften der Sprengstoffgesetzgebung über den Verkehr mit Sprengstoffen.
- c.
- 3
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).
2 SR 916.441.22
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen