2. Kapitel: Baulicher Strahlenschutz
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Art. 9 Berechnung der Abschirmungen gegen Störstrahlung
1 Die Abschirmstärke von Raumbegrenzungen, die nicht von der Nutzstrahlung getroffen werden, ist aufgrund der Anhänge 3, 7 und 10 zu bemessen.
2 Für die Abschirmung von angrenzenden Bereichen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 kann die Abschirmstärke gegen Störstrahlung nach den Anhängen 3, 8 und 10 bestimmt werden.
3 Die Abschirmstärke von Raumbegrenzungen bei Computertomographen ist nach den Anhängen 3, 9 und 10 zu bestimmen.
4 Die Abschirmstärke von Raumbegrenzungen bei zahnärztlichen Kleinröntgenanlagen ist nach den Anhängen 3, 7, 8 und 10 zu bestimmen.
Stand am 14. April 1998
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen