1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Geltungsbereich, Begriffe
> Art. 3 Schutz des Personals und anderer Personen
Art. 2 Massnahmen zum Schutz der Patienten und Patientinnen
1 Die Indikation zur radiologischen Untersuchung muss sorgfältig abgeklärt werden. Wiederholungen von Untersuchungen sind zu vermeiden. Bei qualitativ nicht optimalen Resultaten, die jedoch die diagnostisch erforderliche Information liefern, darf die Untersuchung nicht wiederholt werden.
2 Es muss eine geeignete Untersuchungstechnik angewendet werden, um mit einer minimalen Dosis die diagnostisch erforderliche Information zu erhalten. Vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) oder international anerkannte Empfehlungen sind zu berücksichtigen, insbesondere bezüglich Wahl der optimalen Ausrüstung und Einstellparameter wie Röhrenspannung und -strom, Expositionszeit, Fokusgrösse, Fokus- Bildempfänger-Abstand, Verwendung des Streustrahlenrasters, Empfindlichkeit der Film-Folien-Systeme, typische Werte der Eintrittsdosis am Patienten oder an der Patientin.
3 Im weiteren sind die folgenden Regeln zu befolgen:
- a.
- Die Untersuchung muss bezüglich Instruktion, Lagerung, Fixation des Patienten oder der Patientin sorgfältig vorbereitet werden. Bei Patientinnen im gebärfähigen Alter ist der Menstruationszyklus zu beachten.
- b.
- Die Durchleuchtungszeit beziehungsweise die Anzahl der Aufnahmen/Schnitte ist auf das diagnostisch erforderliche Minimum zu beschränken.
- c.
- Das Nutzstrahlenfeld ist auf die Objektgrösse einzublenden. Wo möglich und sinnvoll, ist das durchstrahlte Körpervolumen durch Kompression zu verringern.
- d.
- Höhere Röhrenspannungen zugunsten kleinerer Röhrenstrom-Zeit-Produkte bei Aufnahmen sowie dementsprechende dosissparende Regelkennlinien bei Durchleuchtung sind zu bevorzugen.
- e.
- Es sind möglichst grosse Fokus-Haut-Abstände zu verwenden.
4 Die korrekte Funktion von Röntgenanlage und Bildverarbeitung ist durch qualitätssichernde Massnahmen nach Kapitel 4 sicherzustellen.
5 Bei jeder Röntgenanlage müssen die notwendigen Schutzmittel nach Anhang 2 vorhanden sein und sinnvoll eingesetzt werden.