4. Kapitel: Qualitätssicherung, Prüfungen, Wartung
2. Abschnitt: Röntgenanlagen
< Art. 18 Prüfung von Filmverarbeitung und Hilfsmitteln
> Art. 20 Konstanzprüfung
Art. 19 Abnahmeprüfung
1 Der Hersteller oder Lieferant einer Röntgenanlage führt vor der Übergabe an den Betreiber eine Abnahmeprüfung an der Röntgenanlage durch, wobei mindestens die Anforderungen der Prüfpunkte nach den Anhängen 12, 13 und 14 und, sofern erforderlich, Artikel 22 zu erfüllen sind.
2 Zur Abnahmeprüfung gehört auch die Ermittlung der Referenzwerte für die spätere Durchführung der Konstanzprüfungen nach Artikel 20 mit der vom Bewilligungsinhaber gewählten Prüfmethode und Prüfmitteln.
3 Die Ergebnisse der Prüfung sind im Anlagebuch nach Artikel 5 zu protokollieren.
Stand am 14. April 1998
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen