Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Massnahmen zum Schutz der Patienten und Patientinnen

Art. 1 Geltungsbereich, Begriffe

1 Diese Verordnung regelt den Strahlenschutz von Patienten und Patientinnen, Personal sowie Drittpersonen bei der Inbetriebnahme und bei der Anwendung von medizinischen Röntgenanlagen (Röntgenanlagen) mit Röhrenspannungen bis 300 kV, mit denen Photonenstrahlung mit einer Energie von über 5 keV künstlich erzeugt wird und die zur Diagnose oder Therapie an Menschen oder Tieren dienen.

2 Die grundlegenden Anforderungen für das Inverkehrbringen von Röntgenanlagen werden in der Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 19961 (MepV) geregelt. Zusätzliche anwendungsspezifische Anforderungen an Röntgenanlagen, die für den Strahlenschutz wichtig sind, werden im 3. Kapitel dieser Verordnung festgelegt.

3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1 der Strahlenschutzverordnung sowie nach Anhang 1 dieser Verordnung.


1 [AS 1996 987 1868, 1998 1496. AS 2001 3487 Art. 28 Bst. a]. Siehe heute: die Medizinprodukteverordnung vom 17. Okt. 2001 (SR 812.213).


Stand am 14. April 1998
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen