Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
< Art. 26 Sorgfaltspflichten bei Zusatzeinrichtungen für Bestrahlungsplanung und Simulation
> Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 27 Vorgehen bei Ereignissen

1 Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige sorgt dafür, dass über sämtliche Ereignisse im Zusammenhang mit dem Beschleunigerbetrieb und Bestrahlungen nach Artikel 24 Buch geführt wird.

2 Ereignisse, welche zu unvorhergesehenen Strahlenexpositionen von Personen führten, sind durch die Strahlenschutz-Sachverständige oder den Strahlenschutz-Sachverständigen innerhalb von 30 Tagen der Aufsichtsbehörde zu melden.

3 Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Pflichten nach Artikel 94–100 StSV sowie Artikel 15 MepV1.



Stand am 1. Februar 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen