Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Störfälle
2. Abschnitt: Bewältigung von Störfällen
< Art. 98 Meldepflicht
> Art. 100 Information über den Störfall

Art. 99 Untersuchung

1 Der Bewilligungsinhaber muss nach einem Störfall unverzüglich einen Sachverständigen mit einer Untersuchung beauftragen.

2 Das Ergebnis der Untersuchung ist in einem Bericht festzuhalten. Der Bericht muss enthalten:

a.
die Beschreibung des Störfalls, seine Ursache, die festgestellten und möglichen weiteren Auswirkungen sowie die getroffenen Massnahmen;
b.
die Darstellung der Massnahmen, die zur Vermeidung weiterer ähnlicher Störfälle geplant sind oder bereits getroffen wurden.

3 Der Bewilligungsinhaber übergibt der Aufsichtsbehörde den Bericht spätestens sechs Wochen nach dem Störfall.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen