7. Kapitel: Störfälle
2. Abschnitt: Bewältigung von Störfällen
< Art. 98 Meldepflicht
> Art. 100 Information über den Störfall
Art. 99 Untersuchung
1 Der Bewilligungsinhaber muss nach einem Störfall unverzüglich einen Sachverständigen mit einer Untersuchung beauftragen.
2 Das Ergebnis der Untersuchung ist in einem Bericht festzuhalten. Der Bericht muss enthalten:
- a.
- die Beschreibung des Störfalls, seine Ursache, die festgestellten und möglichen weiteren Auswirkungen sowie die getroffenen Massnahmen;
- b.
- die Darstellung der Massnahmen, die zur Vermeidung weiterer ähnlicher Störfälle geplant sind oder bereits getroffen wurden.
3 Der Bewilligungsinhaber übergibt der Aufsichtsbehörde den Bericht spätestens sechs Wochen nach dem Störfall.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen