Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Strahlenschutzes
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Art. 91 Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität

1 Die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR) ist beratendes Organ des Bundesrates, des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), der interessierten Ämter sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für Fragen des Strahlenschutzes.

2 Sie hat folgende Aufgaben:

a.
Sie orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Situation des Strahlenschutzes in der Schweiz.
b.
Sie äussert sich namentlich zu den folgenden Themen:
1.
Auslegung und Auswertung internationaler Empfehlungen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes im Hinblick auf ihre Anwendung in der Schweiz;
2.
Erarbeitung und Weiterentwicklung einheitlicher Grundsätze für die Anwendung der Strahlenschutzvorschriften;
3.
Radioaktivität in der Umwelt, Ergebnisse der Überwachung, Interpretation der Ergebnisse und daraus für die Bevölkerung resultierende Strahlendosen.

3 Sie besteht aus Fachleuten der Wissenschaft und der Industrie.

4 Der Bundesrat wählt auf Vorschlag des EDI die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die übrigen Mitglieder.

5 Die KSR kann dem EDI Vorschläge für Ersatz- und Neuwahlen unterbreiten.

6 Sie ist administrativ dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugewiesen.

7 Sie arbeitet mit der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC), der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) zusammen. Dabei werden insbesondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behandelt.

8 Die KSR und ihre Ausschüsse können für die Prüfung besonderer Fragen aussenstehende Expertinnen und Experten beiziehen. Die KSR kann Aufträge an ihre Mitglieder oder an aussenstehende Expertinnen und Experten vergeben.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2.7 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen