Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Radioaktive Abfälle
3. Abschnitt: Ablieferung
< Art. 86 Gase, Staub, Aerosole und Flüssigkeiten
> Art. 87a Aufgaben des PSI

Art. 871 Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle

1 Radioaktive Abfälle, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, müssen nach ihrer allfälligen Behandlung an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden.

2 Die Sammelstelle des Bundes ist das PSI.

3 Von einer Ablieferung an das PSI sind ausgenommen:

a.
radioaktive Abfälle, die an die Umwelt abgegeben werden dürfen;
b.
radioaktive Abfälle mit kurzer Halbwertszeit nach Artikel 85.

4 Das EDI regelt die technischen Einzelheiten für die Behandlung der ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle bis zu ihrer Entgegennahme durch die Sammelstelle des Bundes.


1 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 601).


Stand am 1. Januar 2012
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