Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Radioaktive Abfälle
1. Abschnitt: Abgabe an die Umwelt
< Art. 79 Grundsatz
> Art. 81 Kontrollmassnahmen

Art. 80 Abgabe luftgetragener und flüssiger Abfälle

1 Luftgetragene oder flüssige radioaktive Abfälle dürfen nur über die Abluft an die Atmosphäre oder über das Abwasser an Oberflächengewässer abgegeben werden.

2 Die Bewilligungsbehörde legt im Einzelfall für jeden Betrieb maximal zulässige Abgaberaten und gegebenenfalls Abgabekonzentrationen fest.

3 Sie legt die Abgaberaten und Abgabekonzentrationen so fest, dass der quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 7 und die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 102 nicht überschritten werden.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen