6. Kapitel: Radioaktive Abfälle
1. Abschnitt: Abgabe an die Umwelt
< Art. 79 Grundsatz
> Art. 81 Kontrollmassnahmen
Art. 80 Abgabe luftgetragener und flüssiger Abfälle
1 Luftgetragene oder flüssige radioaktive Abfälle dürfen nur über die Abluft an die Atmosphäre oder über das Abwasser an Oberflächengewässer abgegeben werden.
2 Die Bewilligungsbehörde legt im Einzelfall für jeden Betrieb maximal zulässige Abgaberaten und gegebenenfalls Abgabekonzentrationen fest.
3 Sie legt die Abgaberaten und Abgabekonzentrationen so fest, dass der quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 7 und die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 102 nicht überschritten werden.
Stand am 1. Januar 2013
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