1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Strahlenschutzes
< Art. 7 Quellenbezogener Dosisrichtwert
> Art. 9 Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität
Art. 8 Forschung
1 Die Aufsichtsbehörden können Forschungsprojekte über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz in Auftrag geben oder sich an Forschungsprojekten beteiligen.
2 Das Paul Scherrer-Institut (PSI) und andere Stellen des Bundes stehen den Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Durchführung von Forschungsaufträgen über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz zur Verfügung.
3 Die Aufsichtsbehörden sprechen sich untereinander ab, bevor sie einen Forschungsauftrag vergeben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen