6. Kapitel: Radioaktive Abfälle
1. Abschnitt: Abgabe an die Umwelt
< Art. 78 Ein-, Aus- und Durchfuhr
> Art. 80 Abgabe luftgetragener und flüssiger Abfälle
Art. 79 Grundsatz
1 Radioaktive Abfälle dürfen nur mit einer Bewilligung und unter Kontrolle durch den Bewilligungsinhaber an die Umwelt abgegeben werden.
2 Es dürfen nur radioaktive Abfälle mit geringer Aktivität an die Umwelt abgegeben werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen