Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Radioaktive Abfälle
1. Abschnitt: Abgabe an die Umwelt
< Art. 78 Ein-, Aus- und Durchfuhr
> Art. 80 Abgabe luftgetragener und flüssiger Abfälle

Art. 79 Grundsatz

1 Radioaktive Abfälle dürfen nur mit einer Bewilligung und unter Kontrolle durch den Bewilligungsinhaber an die Umwelt abgegeben werden.

2 Es dürfen nur radioaktive Abfälle mit geringer Aktivität an die Umwelt abgegeben werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen