1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Strahlenschutzes
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> Art. 8 Forschung
Art. 71 Quellenbezogener Dosisrichtwert
1 Der quellenbezogene Dosisrichtwert darf nicht höher sein als der Grenzwert nach Artikel 37.
2 Die Bewilligungsbehörde (Art. 127) entscheidet, für welche Betriebe ein quellenbezogener Dosisrichtwert erforderlich ist, und legt diesen fest.
3 Der quellenbezogene Dosisrichtwert wird nach dem Prinzip der Optimierung festgelegt. Dabei sind auch die Abgaben radioaktiver Stoffe und die Direktstrahlung aus anderen Betrieben zu berücksichtigen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 107).
Stand am 1. Januar 2012
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