5. Kapitel: Umgang mit Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen
5. Abschnitt: Arbeitsbereiche für den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen
< Art. 68 Verwendung und Betrieb
> Art. 70 Ausnahmen
Art. 69 Arbeitsbereiche
1 Arbeiten mit offenen radioaktiven Strahlenquellen, deren Aktivität die Bewilligungsgrenze nach Anhang 3 Spalte 10 übersteigt, sind in Arbeitsbereichen auszuführen.
2 Arbeitsbereiche sind in separaten, nur für diese Zwecke vorgesehenen Räumen einzurichten.
3 Die Arbeitsbereiche werden aufgrund der pro Arbeitsgang gehandhabten oder pro Tag umgesetzten Aktivitäten in die folgenden Typen eingestuft:
- a.
- Typ C: Eine Aktivität von 1 bis zu 100 Bewilligungsgrenzen nach Anhang 3 Spalte 10;
- b.
- Typ B: Eine Aktivität von 1 bis zu 10 000 Bewilligungsgrenzen nach Anhang 3 Spalte 10;
- c.
- Typ A: Eine Aktivität von 1 Bewilligungsgrenze bis zu einer oberen Grenze, welche im Bewilligungsverfahren festgelegt wird.
4 Für Tätigkeiten ohne Inhalationsgefahr kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall den Typ des Arbeitsbereiches unter Berücksichtigung des Inkorporationsrisikos festlegen.
5 Das EDI und das UVEK erlassen die erforderlichen Vorschriften über Schutzmassnahmen für den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).