Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Umgang mit Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen
5. Abschnitt: Arbeitsbereiche für den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen
< Art. 68 Verwendung und Betrieb
> Art. 70 Ausnahmen

Art. 69 Arbeitsbereiche

1 Arbeiten mit offenen radioaktiven Strahlenquellen, deren Aktivität die Bewilligungsgrenze nach Anhang 3 Spalte 10 übersteigt, sind in Arbeitsbereichen auszuführen.

2 Arbeitsbereiche sind in separaten, nur für diese Zwecke vorgesehenen Räumen einzurichten.

3 Die Arbeitsbereiche werden aufgrund der pro Arbeitsgang gehandhabten oder pro Tag umgesetzten Aktivitäten in die folgenden Typen eingestuft:

a.
Typ C:  Eine Aktivität von 1 bis zu 100 Bewilligungsgrenzen nach Anhang 3 Spalte 10;
b.
Typ B:  Eine Aktivität von 1 bis zu 10 000 Bewilligungsgrenzen nach Anhang 3 Spalte 10;
c.
Typ A:  Eine Aktivität von 1 Bewilligungsgrenze bis zu einer oberen Grenze, welche im Bewilligungsverfahren festgelegt wird.

4 Für Tätigkeiten ohne Inhalationsgefahr kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall den Typ des Arbeitsbereiches unter Berücksichtigung des Inkorporationsrisikos festlegen.

5 Das EDI und das UVEK erlassen die erforderlichen Vorschriften über Schutzmassnahmen für den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen