Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Strahlenschutzes
< Art. 5 Rechtfertigung
> Art. 7 Quellenbezogener Dosisrichtwert

Art. 6 Optimierung

1 Bei gerechtfertigten Tätigkeiten gilt der Strahlenschutz als optimiert, wenn:

a.
die angemessenen Lösungsvarianten bezüglich Strahlenschutz bewertet und gegeneinander abgewogen wurden;
b.
der Entscheidungsweg zur gewählten Lösung nachvollziehbar ist;
c.1
das Auftreten von Störfällen und die Entsorgung der Strahlenquellen in Betracht gezogen wurden.

2 Die Aufsichtsbehörde (Art. 136) kann für die Optimierung im Einzelfall Richtwerte festlegen.

3 Der Grundsatz der Optimierung gilt als erfüllt bei Tätigkeiten, welche in keinem Fall zu einer effektiven Dosis von mehr als 100 µSv pro Jahr für beruflich strahlenexponierte Personen und von mehr als 10 µSv pro Jahr für nichtberuflich strahlenexponierte Personen führen.


1 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 601).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen