Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Umgang mit Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen
2. Abschnitt: Abschirmung und Standort von Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen
< Art. 58
> Art. 60 Standort von nichtmedizinischen Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen

Art. 591 Abschirmung

1 Der Raum oder Bereich, in dem stationäre Anlagen oder radioaktive Strahlenquellen betrieben oder gelagert werden, ist so zu konzipieren oder abzuschirmen, dass unter Berücksichtigung der Betriebsfrequenz:

a.
an Orten, die zwar innerhalb des Betriebsareals, aber ausserhalb von kontrollierten Zonen liegen und an denen sich nichtberuflich strahlenexponierte Personen aufhalten können, die Ortsdosis 0,02 mSv pro Woche nicht übersteigt. Dieser Wert kann an Orten, wo sich Personen nicht dauernd aufhalten, bis zum Fünffachen überschritten werden;
b.
an Orten ausserhalb des Betriebsareals die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 102 nicht überschritten werden.

2 Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann an selten begangenen Orten ausserhalb von kontrollierten Zonen innerhalb eines ständig überwachten Betriebsareals, wo eine Überschreitung des Dosisgrenzwerts nach Artikel 37 durch geeignete Massnahmen unterbunden wird, die Ortsdosisleistung bis zu 0,0025 mSv pro Stunde betragen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).


Stand am 1. Januar 2012
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