Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Strahlenschutzes
< Art. 4 Begriffsbestimmungen
> Art. 6 Optimierung

Art. 5 Rechtfertigung

1 Eine Tätigkeit ist im Sinne von Artikel 8 StSG gerechtfertigt, wenn die mit ihr verbundenen Vorteile die strahlungsbedingten Nachteile deutlich überwiegen und keine gesamthaft für Mensch und Umwelt günstigere Alternative ohne Strahlenexposition zur Verfügung steht.

2 Tätigkeiten mit ionisierenden Strahlen, die für die betroffenen Personen zu einer effektiven Dosis von weniger als 10 µSv pro Jahr führen, gelten in jedem Fall als gerechtfertigt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen