Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Schutz der strahlenexponierten Personen
3. Abschnitt: Personendosimetriestellen
< Art. 48 Meldungen des Bewilligungsinhabers
> Art. 50 Pflichten der Personendosimetriestelle

Art. 49 Meldungen der Personendosimetriestelle

1 Die Personendosimetriestelle muss die Daten nach Artikel 48 und die ermittelten Strahlendosen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Überwachungsperiode dem Bewilligungsinhaber und in einer vom BAG vorgeschriebenen Form dem zentralen Dosisregister (Art. 53) melden. Die Daten aus dem Aufsichtsbereich des ENSI sind auch diesem direkt zu melden.1

2 Beträgt die über die Überwachungsperiode ermittelte effektive Dosis mehr als 2 mSv oder die Äquivalentdosis für ein Organ mehr als 10 mSv, so muss die Personendosimetriestelle dem Bewilligungsinhaber und der zuständigen Aufsichtsbehörde (BAG oder Suva) dies spätestens zehn Kalendertage nach dem Eintreffen des Dosimeters melden.

3 Bei Verdacht auf Überschreitung eines Dosisgrenzwertes muss die Personendosimetriestelle das Resultat dem Bewilligungsinhaber innerhalb von 24 Stunden mitteilen. Liegt die Dosis über dem Dosisgrenzwert nach Artikel 35 oder 36, so muss die Personendosimetriestelle sofort die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigen. Sie informiert auch die Suva, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen