Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Strahlenschutzes
< Art. 3 Mischungen
> Art. 5 Rechtfertigung

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die in Anhang 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen