4. Kapitel: Schutz der strahlenexponierten Personen
1. Abschnitt: Dosisbegrenzungen
< Art. 38 Massnahmen bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten
> Art. 40 Aussergewöhnliche Strahlenexpositionen
Art. 39 Ärztliche Kontrolle bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten
1 Hat eine Person innerhalb eines Jahres eine effektive Dosis von mehr als 250 mSv, eine Äquivalentdosis für die Haut oder Knochenoberfläche von mehr als 2500 mSv oder eine Äquivalentdosis für ein anderes Organ von mehr als 1000 mSv erhalten, so ist sie unter ärztliche Kontrolle zu stellen.
2 Der Arzt teilt das Ergebnis seiner Untersuchung mit einem Antrag über die zu treffenden Massnahmen dem Betroffenen und der Aufsichtsbehörde mit. Er informiert die Suva1, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt.
3 Der Arzt gibt der Aufsichtsbehörde dabei bekannt:
- a.
- Daten über erkannte Frühschäden;
- b.
- Daten über Krankheiten oder besondere Veranlagungen, welche einen Nichteignungsentscheid notwendig machen;
- c.
- Daten der biologischen Dosimetrie.
4 Die Aufsichtsbehörde bewahrt diese Daten so lange auf, wie die betreffende Person beruflich strahlenexponiert ist.
5 Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen bei Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Sie kann einen befristeten oder dauernden Arbeitsausschluss verfügen.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit. 1. Jan. 2000 (AS 2000 107). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.