Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Schutz der strahlenexponierten Personen
1. Abschnitt: Dosisbegrenzungen
< Art. 37 Dosisgrenzwert für nichtberuflich strahlenexponierte Personen
> Art. 38 Massnahmen bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten

Art. 37a1 Diagnostische Dosis-Referenzwerte

1 Das BAG gibt Empfehlungen zur Strahlendosis bei diagnostischen Untersuchungen in Form von Dosis-Referenzwerten heraus. Es berücksichtigt dabei Angaben aus nationalen Erhebungen sowie internationale Empfehlungen.

2 Die sachkundige Person gemäss Artikel 11 muss bei dosisintensiven Untersuchungen die entsprechenden Dosis- oder Aktivitätswerte im Patientendossier vermerken und regelmässig mit dem dazugehörigen Referenzwert vergleichen. Die Überschreitung von Referenzwerten ist zu begründen.

3 Bei diagnostischen, dosisintensiven radiologischen Anwendungen sind auf Anordnung des BAG während einem Monat folgende Daten zu protokollieren und dem BAG zur Verfügung zu stellen:

a.
Zeitpunkt sowie Art und Weise der Untersuchung;
b.
Strahlendosiswerte oder Aktivitätswerte;
c.
Anlagespezifikationen;
d.
Geschlecht und Alter der Patientinnen und Patienten.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen