Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Schutz der strahlenexponierten Personen
1. Abschnitt: Dosisbegrenzungen
< Art. 36 Schutz von jungen Personen und Frauen
> Art. 37a Diagnostische Dosis-Referenzwerte

Art. 37 Dosisgrenzwert für nichtberuflich strahlenexponierte Personen

Für nichtberuflich strahlenexponierte Personen darf die effektive Dosis den Grenzwert von 1 mSv pro Jahr nicht überschreiten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen