3. Kapitel: Medizinische Strahlenanwendungen
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Radiopharmazeutika
< Art. 30 Inverkehrbringen und Anwenden von Radiopharmazeutika
> Art. 31a Zubereitung und Synthese von Radiopharmazeutika
Art. 31 Qualitätskontrolle
1 Wer Radiopharmazeutika herstellt oder am Menschen anwendet, muss regelmässig Qualitätskontrollen durchführen.
2 Das BAG kann jederzeit von Radiopharmazeutika Proben erheben, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 30 noch gegeben sind.1 Es kann dafür spezialisierte Laboratorien beiziehen.
1 Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).
Stand am 1. Januar 2012
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