1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Strahlenschutzes
< Art. 2 Ausnahmen
> Art. 4 Begriffsbestimmungen
Art. 3 Mischungen
1 Mischungen von radioaktiven Stoffen mit inaktiven Materialien einzig zum Zweck, diese Verordnung nicht anwendbar zu machen, sind nicht zulässig.
2 Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, dass Stoffe nach Artikel 2 Absatz 2 zur Rezyklierung mit inaktiven Materialien vermischt werden, wenn der in jener Bestimmung verlangte Nachweis erbracht werden kann. Ferner bleibt Artikel 82 vorbehalten.
Stand am 1. Januar 2012
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