Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Sachkunde, Sachverständige, Aus- und Fortbildung
6. Abschnitt: Delegation an EDI und UVEK; Anerkennung einer ausländischen Ausbildung
< Art. 20 Finanzhilfen an Aus- und Fortbildungskurse von Dritten
> Art. 22 Anerkennung einer ausländischen Ausbildung

Art. 21

1 Das EDI und das UVEK regeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit:

a.
die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildung oder eines Kurses nach den Artikeln 11, 12, 13, 15, 16 und 18;
b.
die Bedingungen für Tätigkeiten in Notfallorganisationen nach Artikel 17.

2 Sie können den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren regeln.

3 Sie legen fest, zu welchen Tätigkeiten sachkundige Personen berechtigt sind.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen