Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Strahlenschutzes
< Art. 1 Geltungsbereich
> Art. 3 Mischungen

Art. 2 Ausnahmen

1 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit Rohmaterialien natürlicher Herkunft und Nuklidzusammensetzung, die in Anhang 2 nicht erwähnt sind und zu einer Dosis von weniger als 1 mSv pro Jahr führen.1

2 Diese Verordnung gilt nicht für Stoffe mit einer spezifischen Aktivität unterhalb der Freigrenze nach Anhang 3 Spalte 9 und einer Ortsdosisleistung in 10 cm Abstand von der Oberfläche nach Abzug des Untergrundes von mehr als 0,1 mSv pro Stunde, wenn der Aufsichtsbehörde nachgewiesen wurde, dass Personen zu keiner Zeit eine effektive Dosis von mehr als 10 µSv pro Jahr akkumulieren werden.

3 Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20032 eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 125–127, 133 und 134 nicht anwendbar.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 107).
2 SR 732.1
3 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 601).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen