2. Kapitel: Sachkunde, Sachverständige, Aus- und Fortbildung
5. Abschnitt: Aus- und Fortbildungskurse; Finanzhilfen
< Art. 19 Aus- und Fortbildungskurse
> Art. 20 Finanzhilfen an Aus- und Fortbildungskurse von Dritten
Art. 19a1 Aus- und Fortbildungsregister
1 Die Bewilligungsbehörde kann ein Register der Absolventinnen und Absolventen von Aus- und Fortbildungskursen zur Erlangung des Sachverstands in ihrem Bewilligungsbereich führen.
2 Das Register hat zum Zweck, die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen administrativen Abläufe zu vereinfachen.
3 Die folgenden Daten werden im Register gespeichert:
- a.
- Name, Vorname, Ledigname;
- b.
- Geburtsdatum;
- c.
- Berufsausbildung;
- d.
- Art, Ausbildungsstätte und Datum der Strahlenschutzausbildungen;
- e.
- Datum einer Anerkennung der Gleichwertigkeit im Falle einer im Ausland absolvierten Ausbildung.
4 Alle Eintragungen zu einer Person werden nach 80 Jahren, gerechnet ab Geburtsdatum, aus dem Register gelöscht.
5 Die anerkannten Ausbildungsinstitutionen übermitteln die Daten nach Absatz 3 erfolgreicher Absolventinnen und Absolventen von Aus- und Fortbildungskursen an die zuständige Bewilligungsbehörde.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).