Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Sachkunde, Sachverständige, Aus- und Fortbildung
5. Abschnitt: Aus- und Fortbildungskurse; Finanzhilfen
< Art. 19 Aus- und Fortbildungskurse
> Art. 20 Finanzhilfen an Aus- und Fortbildungskurse von Dritten

Art. 19a1 Aus- und Fortbildungsregister

1 Die Bewilligungsbehörde kann ein Register der Absolventinnen und Absolventen von Aus- und Fortbildungskursen zur Erlangung des Sachverstands in ihrem Bewilligungsbereich führen.

2 Das Register hat zum Zweck, die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen administrativen Abläufe zu vereinfachen.

3 Die folgenden Daten werden im Register gespeichert:

a.
Name, Vorname, Ledigname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Berufsausbildung;
d.
Art, Ausbildungsstätte und Datum der Strahlenschutzausbildungen;
e.
Datum einer Anerkennung der Gleichwertigkeit im Falle einer im Ausland absolvierten Ausbildung.

4 Alle Eintragungen zu einer Person werden nach 80 Jahren, gerechnet ab Geburtsdatum, aus dem Register gelöscht.

5 Die anerkannten Ausbildungsinstitutionen übermitteln die Daten nach Absatz 3 erfolgreicher Absolventinnen und Absolventen von Aus- und Fortbildungskursen an die zuständige Bewilligungsbehörde.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen