2. Kapitel: Sachkunde, Sachverständige, Aus- und Fortbildung
5. Abschnitt: Aus- und Fortbildungskurse; Finanzhilfen
< Art. 18
> Art. 19a Aus- und Fortbildungsregister
Art. 19 Aus- und Fortbildungskurse
1 Die Aufsichtsbehörden und das PSI führen bei Bedarf Strahlenschutzkurse durch.
2 Das EDI und das UVEK können im Rahmen ihrer Zuständigkeit andere Stellen oder Institutionen mit der Durchführung von Strahlenschutzkursen beauftragen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen