Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
< Art. 140 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
> Art. 141a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007

Art. 141 Übergangsbestimmungen

1 Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gelten ohne eine Ausbildung nach Artikel 18 Absatz 2 als Sachverständige:

a.
längstens bis zum 30. September 2004, wenn sie beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung für Anwendungen nach den Artikeln 11 und 14 besitzen;
b.
längstens bis zum 30. September 1997, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung für Anwendungen nach den Artikeln 11 und 14 erhalten.

2 Ärzte und Tierärzte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendungen nach den Artikeln 11 Absatz 2 sowie 12–14 durchführen und dafür nicht über die in diesen Bestimmungen verlangte Sachkunde verfügen, müssen diese bis zum 30. September 2004 nachweisen.

3 Nach bisherigem Recht erteilte Zulassungen von Radiopharmazeutika bleiben gültig bis zum 30. September 1999.

4 Die Dosisgrenzwerte nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 gelten erst ab dem 1. Januar 1995.

5 Die Abschirmung und der Standort von bewilligten Anlagen oder radioaktiven Strahlenquellen müssen den Artikeln 59 und 60 spätestens ab dem 1. Oktober 2004 entsprechen.

6 Die Durchleuchtung darf mit bewilligten Anlagen ohne Bildverstärker und ohne automatischer Dosisleistungsregulierung bis längstens zum 30. September 1996 durchgeführt werden.

7 Reihenuntersuchungen dürfen mit bewilligten Anlagen mit Schirmbildverfahren ohne Bildverstärker bis längstens zum 30. September 1999 durchgeführt werden. Für Thorax-Reihenuntersuchungen mit Bildverstärker- und Speicherfoliensystemen gilt Artikel 27 Absatz 1.1

8 Nach bisherigem Recht erteilte unbefristete Bewilligungen, Anerkennungen nach Artikel 45 oder Zulassungen nach Artikel 128 bleiben gültig bis zum 30. September 2004. Die Absätze 6 und 7 bleiben vorbehalten.

9 Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

10 Wenn Mensch und Umwelt nicht gefährdet sind und wenn nicht berechtigte Interessen der Betroffenen entgegenstehen, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall bis zum 30. September 1997 nach dem alten Recht beurteilen:

a.
die Mindestanforderungen an das Messsystem einer Personendosiemetriestelle, die Messgenauigkeit und der Schwellenwert für beschleunigte Meldungen (Art. 52);
b.
der Standort von medizinischen Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen (Art. 61);
c.
die Art der Lagerung von radioaktiven Strahlenquellen und die Anforderungen an die Lagerstellen (Art. 75);
d.
der Transport von radioaktiven Strahlenquellen innerhalb des Betriebsareals (Art. 77).

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2129).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen