Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
< Art. 138 Kontrolle von Ein-, Aus- und Durchfuhr
> Art. 140 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 139 Strafbestimmungen

1 Nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f StSG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde radioaktive Stoffe mit inaktiven Materialien mischt einzig zum Zweck, diese Verordnung nicht anwendbar zu machen (Art. 3 Abs. 1);
b.1
eine Tätigkeit ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen kann, ohne dafür über die nach den Artikeln 10–18 geforderte Ausbildung zu verfügen;
c.
Radiopharmazeutika ohne Zulassung des BAG in den Verkehr bringt oder am Menschen anwendet (Art. 30 Abs. 1);
d.
die von ihm vermutete oder festgestellte Überschreitung eines Dosisgrenzwerts nicht sofort der Aufsichtsbehörde meldet (Art. 38);
e.
eine Personendosimetriestelle ohne Anerkennung betreibt (Art. 45);
f.
eine Personendosimetriestelle betreibt und die dieser auferlegten Pflichten nach den Artikeln 49–51 verletzt;
g.2
in der Zollanmeldung nicht die in Artikel 78 Absatz 2 geforderten Angaben macht;
h.
bei der Ausübung einer Tätigkeit einen Störfall verursacht.

2 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:3

a.
Aufgaben nicht übernimmt, die ihm nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StSG auferlegt worden sind (Art. 120);
b.
unentschuldigt nicht an Übungen teilnimmt, zu denen er nach Artikel 123 Absatz 3 aufgeboten wurde.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 107).
2 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 44 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen