11. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
< Art. 138 Kontrolle von Ein-, Aus- und Durchfuhr
> Art. 140 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 139 Strafbestimmungen
1 Nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f StSG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a.
- ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde radioaktive Stoffe mit inaktiven Materialien mischt einzig zum Zweck, diese Verordnung nicht anwendbar zu machen (Art. 3 Abs. 1);
- b.1
- eine Tätigkeit ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen kann, ohne dafür über die nach den Artikeln 10–18 geforderte Ausbildung zu verfügen;
- c.
- Radiopharmazeutika ohne Zulassung des BAG in den Verkehr bringt oder am Menschen anwendet (Art. 30 Abs. 1);
- d.
- die von ihm vermutete oder festgestellte Überschreitung eines Dosisgrenzwerts nicht sofort der Aufsichtsbehörde meldet (Art. 38);
- e.
- eine Personendosimetriestelle ohne Anerkennung betreibt (Art. 45);
- f.
- eine Personendosimetriestelle betreibt und die dieser auferlegten Pflichten nach den Artikeln 49–51 verletzt;
- g.2
- in der Zollanmeldung nicht die in Artikel 78 Absatz 2 geforderten Angaben macht;
- h.
- bei der Ausübung einer Tätigkeit einen Störfall verursacht.
2 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:3
- a.
- Aufgaben nicht übernimmt, die ihm nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StSG auferlegt worden sind (Art. 120);
- b.
- unentschuldigt nicht an Übungen teilnimmt, zu denen er nach Artikel 123 Absatz 3 aufgeboten wurde.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 107).
2 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 44 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).
Stand am 1. Januar 2012
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