Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Sachkunde, Sachverständige, Aus- und Fortbildung
2. Abschnitt: Sachkunde für medizinische Anwendungen
< Art. 12 Therapeutische Anwendungen
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Art. 131 Diagnostik und Therapie mit offenen radioaktiven Strahlenquellen

1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für die Anwendung von offenen radioaktiven Strahlenquellen gilt:

a.
das eidgenössische Arztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom;
b.
ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel, ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel oder eine gleichwertige Weiterbildung in der entsprechenden diagnostischen und therapeutischen Methode;
c.
eine angemessene praktische Ausbildung in einem Spital; und
d.
eine vom BAG anerkannte Ausbildung über den Strahlenschutz bei der medizinischen Anwendung von Radionukliden.

2 Wird der Inhalt der Ausbildungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d bereits im Rahmen der Weiterbildung nach Absatz 1 Buchstabe b vermittelt, so kann das BAG den Arzt von einer zusätzlichen Ausbildung dispensieren.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).


Stand am 1. Januar 2012
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