Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Bewilligungen und Aufsicht
2. Abschnitt: Zulassungen
< Art. 128 Voraussetzungen
> Art. 130 Wirkungen der Zulassung

Art. 129 Typenprüfung

Das BAG unterzieht die für eine Zulassung vorgesehenen Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen einer Typenprüfung. Es kann dafür andere Stellen beiziehen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen