10. Kapitel: Bewilligungen und Aufsicht
2. Abschnitt: Zulassungen
< Art. 128 Voraussetzungen
> Art. 130 Wirkungen der Zulassung
Art. 129 Typenprüfung
Das BAG unterzieht die für eine Zulassung vorgesehenen Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen einer Typenprüfung. Es kann dafür andere Stellen beiziehen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen