2. Kapitel: Sachkunde, Sachverständige, Aus- und Fortbildung
2. Abschnitt: Sachkunde für medizinische Anwendungen
< Art. 11 Diagnostische Anwendungen
> Art. 13 Diagnostik und Therapie mit offenen radioaktiven Strahlenquellen
Art. 121 Therapeutische Anwendungen
1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für therapeutische Anwendungen von Anlagen und geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen gilt:
- a.
- das eidgenössische Arztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom;
- b.
- ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel, ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel oder eine gleichwertige Weiterbildung in der entsprechenden therapeutischen Methode;
- c.
- eine angemessene praktische Ausbildung in einem Spital; und
- d.
- eine vom BAG anerkannte Ausbildung in Strahlenschutz.
2 Wird der Inhalt der Ausbildungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d bereits im Rahmen der Weiterbildung nach Absatz 1 Buchstabe b vermittelt, so kann das BAG den Arzt von einer zusätzlichen Ausbildung dispensieren.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).
Stand am 1. Januar 2012
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