Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Überwachung der Umwelt und der Lebensmittel
3. Abschnitt: Erhöhte Radonkonzentrationen
< Art. 118 Fach- und Informationsstelle Radon
> Art. 119

Art. 118a1 Radondatenbank

1 Das BAG führt eine zentrale Radondatenbank. Es speichert darin die Daten, die nötig sind, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend beurteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen.

2 In der zentralen Radondatenbank werden folgende Daten gespeichert:

a.
Gebäudestandort (Koordinaten, Parzellennummer);
b.
Gebäudeangaben;
c.
Raumangaben;
d.
Messdaten;
e.
Sanierungsdaten;
f.
Gebäudeeigentümer oder Gebäudeeigentümerin und/oder Gebäudebenutzerin oder Gebäudebenutzer (Name, Adresse, Postleitzahl, Ort).

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fach- und Informationsstelle Radon sind berechtigt, die Daten in der Datenbank gemäss Bearbeitungsreglement zu bearbeiten.

4 Die anerkannten Messstellen, Dosimeterverkaufsstellen sowie die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die von ihnen erhobenen Daten in die zentrale Radondatenbank einzutragen. Zu diesem Zweck können den genannten Stellen die gesammelten Daten im Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden.

5 Die mit der Messung und Sanierung beauftragten Personen können Einsicht in die Gebäudedaten nehmen und sind befugt Angaben über die Messung und Sanierung einzutragen. Zu diesem Zweck können ihnen die gesammelten Daten im Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden.

6 Die in der Datenbank erfassten Daten werden nach 100 Jahren gelöscht.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen