Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Überwachung der Umwelt und der Lebensmittel
3. Abschnitt: Erhöhte Radonkonzentrationen
< Art. 117 Information
> Art. 118a Radondatenbank

Art. 118 Fach- und Informationsstelle Radon

1 Das BAG betreibt eine Fach- und Informationsstelle Radon.

2 Es nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:

a.
es macht regelmässig zusammen mit den Kantonen Messempfehlungen und Messkampagnen;
b.
es berät Kantone, Hauseigentümer und weitere Interessierte bei Radon-Problemen;
c.
es informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Radonproblematik in der Schweiz;
d.
es berät die betroffenen Personen und interessierten Stellen über die geeigneten Schutzmassnahmen;
e.
es evaluiert regelmässig die Auswirkungen der Massnahmen;
f.
es kann Untersuchungen über die Herkunft und Wirkung des Radons durchführen;
g.
es gibt den Kantonen regelmässig einen Überblick über die ihm nach Artikel 115 gemeldeten Radongebiete.

3 Das BAG stellt den Kantonen die Messdaten im Abrufverfahren zur Verfügung.1

4 Das BAG kann Ausbildungskurse durchführen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen