8. Kapitel: Überwachung der Umwelt und der Lebensmittel
3. Abschnitt: Erhöhte Radonkonzentrationen
< Art. 117 Information
> Art. 118a Radondatenbank
Art. 118 Fach- und Informationsstelle Radon
1 Das BAG betreibt eine Fach- und Informationsstelle Radon.
2 Es nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:
- a.
- es macht regelmässig zusammen mit den Kantonen Messempfehlungen und Messkampagnen;
- b.
- es berät Kantone, Hauseigentümer und weitere Interessierte bei Radon-Problemen;
- c.
- es informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Radonproblematik in der Schweiz;
- d.
- es berät die betroffenen Personen und interessierten Stellen über die geeigneten Schutzmassnahmen;
- e.
- es evaluiert regelmässig die Auswirkungen der Massnahmen;
- f.
- es kann Untersuchungen über die Herkunft und Wirkung des Radons durchführen;
- g.
- es gibt den Kantonen regelmässig einen Überblick über die ihm nach Artikel 115 gemeldeten Radongebiete.
3 Das BAG stellt den Kantonen die Messdaten im Abrufverfahren zur Verfügung.1
4 Das BAG kann Ausbildungskurse durchführen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen