Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Überwachung der Umwelt und der Lebensmittel
3. Abschnitt: Erhöhte Radonkonzentrationen
< Art. 111 Messungen
> Art. 113 Schutzmassnahmen

Art. 1121 Anerkennung und Pflichten der Messstellen

1 Das BAG anerkennt eine Messstelle für Radongasmessungen, wenn sie:

a.
über das zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben nötige Fachpersonal und Messsystem verfügt;
b.
Gewähr für einwandfreie Aufgabenerfüllung bietet, namentlich wenn das Personal bei der Ausübung seiner Tätigkeit keiner Beeinflussung ausgesetzt ist, die zu Interessenskonflikten führt.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die technischen Anforderungen an die Messsysteme und die Verfahren für die Erhaltung von deren Messbeständigkeit.

3 Die Messstellen sind verpflichtet, ihre Daten in die Radondatenbank (Art. 118a) einzugeben.

4 Das BAG überwacht die Messstellen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).


Stand am 1. Januar 2013
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