Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Sachkunde, Sachverständige, Aus- und Fortbildung
2. Abschnitt: Sachkunde für medizinische Anwendungen
< Art. 10
> Art. 12 Therapeutische Anwendungen

Art. 111 Diagnostische Anwendungen

1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde gilt:

a.
für diagnostische Anwendungen von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (Anlagen) und geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen das eidgenössische Arztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom;
b.
für diagnostische Anwendungen von Anlagen zu chiropraktorischen Zwecken eine vom BAG anerkannte Ausbildung mit Prüfung in Röntgentechnik und Strahlenschutz.

2 Für dosisintensive diagnostische Anwendungen nach Absatz 1 Buchstabe a muss zusätzlich ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel, ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel oder eine gleichwertige Weiterbildung in der entsprechenden diagnostischen Methode nachgewiesen werden.

3 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für diagnostische Anwendungen von Anlagen zu zahnärztlichen Zwecken gilt:

a.
das eidgenössische Zahnarztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom; oder
b.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung als kantonal approbierter Zahnarzt.

4 Für die Tätigkeit als Sachverständiger bleibt Artikel 18 vorbehalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen