2. Kapitel: Sachkunde, Sachverständige, Aus- und Fortbildung
2. Abschnitt: Sachkunde für medizinische Anwendungen
< Art. 10
> Art. 12 Therapeutische Anwendungen
Art. 111 Diagnostische Anwendungen
1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde gilt:
- a.
- für diagnostische Anwendungen von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (Anlagen) und geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen das eidgenössische Arztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom;
- b.
- für diagnostische Anwendungen von Anlagen zu chiropraktorischen Zwecken eine vom BAG anerkannte Ausbildung mit Prüfung in Röntgentechnik und Strahlenschutz.
2 Für dosisintensive diagnostische Anwendungen nach Absatz 1 Buchstabe a muss zusätzlich ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel, ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel oder eine gleichwertige Weiterbildung in der entsprechenden diagnostischen Methode nachgewiesen werden.
3 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für diagnostische Anwendungen von Anlagen zu zahnärztlichen Zwecken gilt:
- a.
- das eidgenössische Zahnarztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom; oder
- b.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung als kantonal approbierter Zahnarzt.
4 Für die Tätigkeit als Sachverständiger bleibt Artikel 18 vorbehalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).
Stand am 1. Januar 2012
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